§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 109
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 23.04.2014 – 8 K 1515/12Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 21.07.2023 – 4 MB 13/23Zitiert von 10
- VG Darmstadt, 21.02.2022 – 5 K 888/21.DAZitiert von 1
- OVG Hamburg, 28.08.2024 – 6 Bs 66/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 24.11.2016 – 3 B 2556/16 U; 3 D 2558/16Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 18.03.2021 – 6 L 1592/20
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 18.02.2026 – 4 L 193/26.KS
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 16.12.2025 – 6 MB 37/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38a#abs-1 (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38a#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38a#abs-4 (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.